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Gartenpflege ist steuerlich absetzbar |
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Die Gartenpflege ist über haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzbar, unabhängig davon, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Dies gilt auch für andere Dienstleistungen. Durch das "Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (BGBl 2002 I S. 4621) können Steuerpflichtige ihre Aufwendungen für so genannte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen seit 1.1.2003 bzw. 1.4.2003 teilweise von der Steuer absetzen. Was viele nicht wissen: Hier geht es nicht nur um die Kosten für eine Pflegeperson oder eine Putzfrau, sondern es ist auch möglich, den Fiskus in bestimmtem Rahmen an den Renovierungskosten für die privat genutzten Wohnräume zu beteiligen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 35 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der in diesen Fällen vorsieht, dass für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen 20 Prozent der aufgewendeten Kosten (maximal 600 Euro pro Jahr) von der Steuer abgezogen werden können. Diese Steuerermäßigung wird haushaltsbezogen gewährt und verdoppelt sich daher z.B. nicht bei zusammen veranlagten Ehegatten. Zu den absetzbaren Kosten gehören neben Reinigungs- und Pflegearbeiten auch Aufwendungen für Renovierungen, Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten, die in regelmäßigen Abständen anfallen und die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Hierbei ist es unerheblich, ob der Auftraggeber Eigentümer oder Mieter der Wohnräume ist. Keine Steuerermäßigung gibt es aber dann, wenn die entsprechenden Arbeiten im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft durchgeführt wurden. Wird daher z.B. das gemeinschaftliche Treppenhaus neu gestrichen, dann können die auf die jeweiligen Eigentümer ent-fallenden Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt entsprechend z.B. für die Kosten der Gartenpflege, die in der Nebenkostenabrechnung auf die einzelnen Mieter umgelegt werden. Auch hier scheidet ein Steuerabzug nach § 35 a Abs. 2 EStG aus. Von der Steuer abgesetzt werden können z.B. die Kosten für
Malerarbeiten, Erneuerung von Fußbodenbelägen, Pflege des Gartens, Fensterputzen, Dachrinnenreinigung, Renovierung von Badezimmern.
Insbesondere bei Renovierungsarbeiten ist jedoch zu beachten, dass die entsprechenden Kosten nur dann im Rahmen der 600-Euro-Grenze steuerlich geltend gemacht werden können, wenn es sich nicht um "Neueinbauten" handelt. Nicht abgesetzt werden können daher z.B. die Kosten für die Anschaffung einer neuen Badewanne oder einer neuen Küche. Vor-aussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige die Arbeiten bei einem externen Dienstleister oder Handwerker in Auftrag gegeben hat und die Kosten durch Rechnung sowie durch den Überweisungsbeleg nachgewiesen werden. Bei Barzahlung gegen Quittung ist also ein Steuerabzug nicht zulässig!
Praxistipp: Insbesondere bei größeren Aufträgen, bei denen der 20-prozentige Steuerabzug den Höchstbetrag von jährlich 600 Euro übersteigt, stellt sich die Frage, nach legalen Gestal-tungsmöglichkeiten. Denn soweit die Rechnung über 3.000 Euro liegt, können die über die Kappungsgrenze von 600 Euro pro Jahr liegenden Kosten nicht mehr abgesetzt werden. Hier bietet es sich zunächst an, größere Aufträge dergestalt zu splitten, dass die Rech-nungssumme pro Jahr die Grenze von 3.000 Euro nicht oder nur geringfügig übersteigt. Wer daher z.B. im Jahr 2004 zuerst das Wohnzimmer und das Schlafzimmer renovieren lässt und die Arbeiten im Bad, Flur und in der Küche auf das Jahr 2005 verschiebt, der kann die ent-sprechenden Kosten dann im Folgejahr erneut bis zum Höchstbetrag von 600 Euro steuerlich geltend machen.
Es gibt aber noch eine weitere Möglichkeit, bei größeren Aufträgen die Höchstgrenze für den Steuerabzug zu verdoppeln. Denn maßgeblich für den Steuerabzug ist der Zeitpunkt, in dem die Rechnung bezahlt wird. Wenn sich also größere Renovierungsarbeiten über den Jahres-wechsel hinaus fortsetzen, bietet sich folgende Vorgehensweise an: Der Auftragnehmer stellt bereits im alten Jahr eine Teilrechnung, die der Auftraggeber dann auch noch vor dem 31.12. bezahlt. Für die Schlussrechnung im neuen Jahr steht dann erneut der Steuerabzug bis zum Höchstbetrag von 600 Euro zur Verfügung.
In Bezug auf die Gartenpflege beschränkte sich die steuerliche Absetzbarkeit von Gartenarbeiten bisher auf alte und pflegebedürftige Menschen, bei denen das Finanzamt solche Arbeiten, die diese Menschen nicht mehr selbst ausführen konnten, als Sonderausgaben anerkannte. Bei schwerer Behinderung oder Hilflosigkeit können gemäß § 33a (3) EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte bis zu 924 EUR Aufwendungen für Haushaltshilfen abgezogen werden. Es muss kein Arbeitverhältnis bestehen, es reicht aus, wenn ein Dienst- oder Werkvertrag mit z.B. einem selbständigen Fensterputzer vorliegt. Schwer behindert ist, wer einen Grad von wenigstens 50 nachweisen kann (Vorlage eines Ausweises nach SGB IX oder eines Be-scheides der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde). Gemäß H 194 [Hilfe im Haushalt] EStH können die Höchstbeträge nach § 33a (3) EStG ne-ben den Pauschbeträgen nach § 33b EStG gewährt werden - d.h. diese Pauschbeträge gehen insoweit nicht verloren. Ein einschlägiges Urteil zur Absetzbarkeit nach § 33a EStG fin-den Sie am Ende dieses Artikels als Datei. Quelle: urbs-media und BGL |
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